Seit Inkrafttreten der EASA-Verordnung 1178/2011 regelt der Art. FCL.815 die Rechte, sowie den Erhalt der Bergflugberechtigung.
Kurzfassung FCL.815 Bergflugberechtigung:
Die Rechte des Inhabers einer Bergflugberechtigung bestehen in der Durchführung von Flügen mit Flugzeugen von und zu Geländen, für die die entsprechende von den Mitgliedstaaten bestimmte Behörde festgelegt hat, dass eine solche Berechtigung erforderlich ist (Siehe VFR AGA 3.3.1).
Die erstmalige Bergflugberechtigung kann auf Ski oder Rad erlangt werden:
Dazu muss der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten einen Lehrgang mit theoretischem Unterricht und Flugausbildung bei einer ATO absolviert haben.
Nach Abschluss der Ausbildung muss der Bewerber eine praktische Prüfung bei einem zu diesem Zweck qualifizierten Prüfer absolvieren.
Die praktische Prüfung umfasst Folgendes:
– Eine mündliche Prüfung der theoretischen Kenntnisse;
– 6 Landungen auf mindestens 2 verschiedenen Geländen, für die festgelegt ist, dass eine Bergflugberechtigung erforderlich ist, und die nicht das Abflug-Gelände sind.
Die Gültigkeit für die Bergflugberechtigung gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten. Für die Verlängerung einer Bergflugberechtigung muss der Bewerber:
– mindestens 6 Berglandungen in den letzten 24 Monaten absolviert haben oder
– eine Befähigungsüberprüfung bestehen. Der Befähigungsüberprüfung muss den nachfolgenden Anforderungen gemäß Buchstabe c genügen.
Ergänzende Empfehlungen der SGPV/ASPG:
Erstausbildung oder Vertrautmachen der Bergflugberechtigung auf Ski:
a) Er muss wenigstens 200 Flugstunden auf Flugzeugen, wovon 100 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, nachweisen; daran können bis zu 50 Hubschrauber-, Segelflug- und Motorseglerstunden angerechnet werden.
b) Er muss unter Aufsicht eines Bergfluglehrers MI(A), wenigstens 250 Landungen, wovon 50 in den Monaten November bis März, auf wenigstens 10 verschiedenen Gebirgslandeplätzen ausgeführt haben
Erstausbildung oder Vertrautmachen der Bergflugberechtigung auf Räder:
a) Er muss wenigstens 200 Flugstunden auf Flugzeugen, wovon 100 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, nachweisen; daran können bis zu 50 Hubschrauber-, Segelflug- und Motorseglerstunden angerechnet werden.
b) Er muss unter Aufsicht eines Bergfluglehrers MI(A), wenigstens 50 Landungen (Gras/Geröll).
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